§ 6 Verordnung des Hochschulrates betreffend die Hochschulleitung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen - Rektorin bzw. Rektor
§ 6 Verordnung des Hochschulrates betreffend die Hochschulleitung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen · Rektorin bzw. Rektor
1. Die Rektorin bzw. der Rektor hat insbesondere folgende Aufgaben
a) operative und strategische Führung der PHSH
b) * Führung der Hochschulleitung
c) * ...
d) * Budgetplanung und Rechnungslegung für die gesamte PHSH
e) Vertretung der Hochschulleitung im Hochschulrat
f) Betreuung der Geschäfte des Hochschulrates
g) Vollzug der Beschlüsse des Hochschulrates
h) Sicherstellung des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung der PHSH
i) hochschulinterne und -externe Kommunikation
k) Vertretung der PHSH nach aussen
l) * Planung und Leitung der Konferenzen der PHSH
m) Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen insbesondere der Kooperation mit der PHZH
n) * Pensenplanung und Vorbereitung von Neuanstellungen in Absprache mit den übrigen Mitgliedern der Hochschulleitung
o) * Führung von unterstellten DWA und ATB
p) Mitglied des Erziehungsrates des Kantons Schaffhausen
q) Einsitz im Hochschulrat mit beratender Stimme
2. Im Übrigen erfüllt die Rektorin bzw. der Rektor alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
3. Die Rektorin bzw. der Rektor kann zur Erfüllung der Aufgaben andere Mitglieder der Hochschulleitung oder DWA beiziehen.