§ 4 Verordnung des Hochschulrates betreffend die Hochschulleitung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen - Hochschulleitung
§ 4 Verordnung des Hochschulrates betreffend die Hochschulleitung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen · Hochschulleitung
1. Die Hochschulleitung hat insbesondere folgende Aufgaben
a) * Führung und Entwicklung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (PHSH)
b) * Umsetzung des Leistungsauftrags und Koordination der Angebote in den Leistungsbereichen Ausbildung, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen
c) Vorbereitung der Geschäfte des Hochschulrates
d) Entscheid betreffend die Zulassung gemäss Art. 29 Abs. 3 des Hochschulgesetzes
e) Verfügen von Disziplinarmassnahmen
f) Verfügen des Ausschlusses von Studierenden
g) Anstellung von Dozierenden, wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Assistierenden (DWA)
h) Anstellung des administrativen, technischen und betrieblichen Personals (ATB) und des weiteren Personals, welches nicht unter die Verordnung über die Arbeitsverhältnisse von Dozierenden, wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Assistierenden der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Personalverordnung PHSH) fällt
i) Gewährleistung von Grundstrukturen und Grundsätzen zur Führung der DWA und ATB
k) Förderung der Weiterbildung von Mitarbeitenden
l) Entscheid über die Gewährung von Urlaub und Auszeit
m) Erlass von Reglementen in ihrem Zuständigkeitsbereich
n) * Erlass einer Geschäftsordnung betreffend die Konferenzen der PHSH
o) Erlass eines Reglements über die Vergütung und das Honorar von Expertinnen und Experten
p) Erlass eines Reglements betreffend die Benutzung von Räumlichkeiten und Infrastruktur
q) * Erlass eines Reglements betreffend die Unterstützung bei Dissertationen
2. Weitere Aufgaben der Hochschulleitung sowie die Sitzungsorganisation sind durch diese in einer Geschäftsordnung zu regeln.