Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.207 CH-SH

§ 2 Verordnung des Hochschulrates betreffend die Hochschulleitung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen - Hochschulleitung

Zusammensetzung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung des Hochschulrates betreffend die Hochschulleitung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen · Hochschulleitung

1. Der Hochschulleitung gehören nebst der Rektorin bzw. dem Rektor, die Prorektorin bzw. der Prorektor «Ausbildung» und die Prorektorin bzw. der Prorektor «Weiterbildung, Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung» sowie die Leiterin bzw. der Leiter «Zentrale Dienste» an.

2. ...

3. Die Rektorin bzw. der Rektor bestimmt aus dem Kreis der Hochschulleitung ihre bzw. seine Stellvertretung.

← § 1 Verordnung des Hochschulrates betreffend die Hochschulleitung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen Regelungsbereich § 4 Verordnung des Hochschulrates betreffend die Hochschulleitung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →