414.206
CH-SH
§ 9 Verordnung des Hochschulrates betreffend Eignungsabklärung und Leistungsbeurteilung im Leistungsbereich Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Prüfungsverordnung) - Wiederholung
Leistungsbeurteilung - Leistungsnachweise
§ 9 Prüfungsverordnung · Wiederholung
1. Ein Leistungsnachweis kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Die Wiederholung hat innert Jahresfrist zu erfolgen. Diese Frist kann durch die Prorektorin bzw. den Prorektor Ausbildung aus wichtigen Gründen erstreckt werden.
2. Wichtige Gründe im Sinne von Abs. 1 sind insbesondere Krankheit, Unfall oder Todesfall einer nahestehenden Person. Krankheit und Unfall müssen durch ein Arztzeugnis belegt werden.