Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.206 CH-SH

§ 8 Verordnung des Hochschulrates betreffend Eignungsabklärung und Leistungsbeurteilung im Leistungsbereich Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Prüfungsverordnung) - Leistungsnachweise

Leistungsbeurteilung - Leistungsnachweise
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Prüfungsverordnung · Leistungsnachweise

1. Leistungsnachweise sind mündlich, schriftlich und/oder praktisch erbrachte Studienleistungen zwecks Dokumentation von Wissen, Fähigkeit und Kompetenz.

2. Sie erfolgen insbesondere als Prüfungen, schriftlichen Arbeiten, Referate, dokumentierte aktive Teilnahme an Studienveranstaltungen oder als im Selbststudium oder im Rahmen einer E-Learning-Veranstaltung erbrachte Studienleistungen.

3. Leistungsnachweise können aus mehreren Teilen bestehen.

4. Sie werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» oder mit Noten beurteilt.

← § 7 Prüfungsverordnung Verordnung des Hochschulrates betreffend Eignungsabklärung und Leistungsbeurteilung im Leistungsbereich Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Prüfungsverordnung) - Geltungsbereich § 9 Prüfungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →