414.206
CH-SH
§ 8 Verordnung des Hochschulrates betreffend Eignungsabklärung und Leistungsbeurteilung im Leistungsbereich Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Prüfungsverordnung) - Leistungsnachweise
Leistungsbeurteilung - Leistungsnachweise
§ 8 Prüfungsverordnung · Leistungsnachweise
1. Leistungsnachweise sind mündlich, schriftlich und/oder praktisch erbrachte Studienleistungen zwecks Dokumentation von Wissen, Fähigkeit und Kompetenz.
2. Sie erfolgen insbesondere als Prüfungen, schriftlichen Arbeiten, Referate, dokumentierte aktive Teilnahme an Studienveranstaltungen oder als im Selbststudium oder im Rahmen einer E-Learning-Veranstaltung erbrachte Studienleistungen.
3. Leistungsnachweise können aus mehreren Teilen bestehen.
4. Sie werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» oder mit Noten beurteilt.