Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.206 CH-SH

§ 7 Verordnung des Hochschulrates betreffend Eignungsabklärung und Leistungsbeurteilung im Leistungsbereich Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Prüfungsverordnung) - Module

Leistungsbeurteilung - Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (17 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Prüfungsverordnung · Module

1. Die Studierenden sind verpflichtet, an den Modulen für die sie eingeschrieben sind, gemäss den Vorgaben der DWA teilzunehmen.

2. Ziele und Inhalte der einzelnen Module sind auf der Internetseite der PHSH veröffentlicht. Angaben zur Unterrichtsgestaltung und zu Anforderungen bezüglich Erfüllung von Leistungsnachweisen werden Studierenden jeweils zu Beginn des Moduls durch die unterrichtende Person bekanntgegeben.

3. Ein Modul gilt als bestanden, wenn die durchschnittliche Leistung im Modul als genügend beurteilt wird. Ein nicht bestandenes Modul kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung eines Moduls kann die Verlängerung des Studiums zur Folge haben.

4. Die DWA beurteilen das Bestehen der Module.

5. Wer ein Modul aus einem Pflichtbereich gemäss Studienplan endgültig nicht besteht, wird von der Hochschulleitung vom Studium ausgeschlossen und während einer Karenzfrist von zwei Jahren nicht mehr zum Studium zugelassen.

← § 6 Prüfungsverordnung Verordnung des Hochschulrates betreffend Eignungsabklärung und Leistungsbeurteilung im Leistungsbereich Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Prüfungsverordnung) - Geltungsbereich § 8 Prüfungsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →