414.206
CH-SH
§ 6 Verordnung des Hochschulrates betreffend Eignungsabklärung und Leistungsbeurteilung im Leistungsbereich Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Prüfungsverordnung) - Leistungsbeurteilungen
Leistungsbeurteilung - Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Prüfungsverordnung · Leistungsbeurteilungen
1. Die Leistungsbeurteilungen erfolgen innerhalb von Modulen mittels
a) Leistungsnachweisen
b) Bachelorarbeit
2. Die Studierenden gelten gemäss ihrem Studiengang bzw. gemäss vereinbartem Studienverlauf für die Leistungsbeurteilungen als angemeldet.
3. Für die Durchführung von Leistungsnachweisen und der Bachelorarbeit sind die jeweils zuständigen Dozierenden, wissenschaftlichen Mitarbeitenden oder Assistierenden (DWA) verantwortlich.