§ 5 Verordnung des Hochschulrates betreffend Eignungsabklärung und Leistungsbeurteilung im Leistungsbereich Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Prüfungsverordnung) - Entscheid
§ 5 Prüfungsverordnung · Entscheid
1. Kann die Berufseignung durch die Mentorin bzw. den Mentor gemäss § 3 Abs. 3 dieser Verordnung oder durch das Verfahren der erweiterten Eignungsabklärung gemäss § 4 dieser Verordnung festgestellt werden, so teilt dies die Mentorin bzw. der Mentor der bzw. dem Studierenden schriftlich mit. Der Entscheid wird mit den Unterlagen und Befunden, die während der Eignungsabklärung und allenfalls der erweiterten Eignungsabklärung erhoben worden sind, dokumentiert und begründet. Er wird der Prorektorin bzw. dem Prorektor Ausbildung mitgeteilt.
2. Bei eindeutigem Fehlen der Berufseignung wird die bzw. der Studierende vom Studium ausgeschlossen und während einer Karenzfrist von zwei Jahren nicht zum Studium zugelassen. Der Ausschluss wird durch die Hochschulleitung verfügt.