§ 4 Verordnung des Hochschulrates betreffend Eignungsabklärung und Leistungsbeurteilung im Leistungsbereich Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Prüfungsverordnung) - Verfahren der erweiterten Eignungsabklärung
§ 4 Prüfungsverordnung · Verfahren der erweiterten Eignungsabklärung
1. Treten Zweifel an der Berufseignung auf, so zieht die Mentorin bzw. der Mentor die Leitung der berufspraktischen Ausbildung bei. Es wird das Verfahren der erweiterten Eignungsabklärung eröffnet. Die oder der Studierende wird schriftlich darüber informiert. Die Prorektorin bzw. der Prorektor Ausbildung wird orientiert.
2. Die Leitung berufspraktischen Ausbildung führt zusammen mit der Mentorin bzw. dem Mentor und einer weiteren Mentoratsperson das Verfahren der erweiterten Eignungsabklärung durch. Die einzelnen Schritte des Verfahrens werden schriftlich dokumentiert.
3. In begründeten Fällen kann in Absprache mit der Prorektorin bzw. dem Prorektor Ausbildung eine zusätzliche Fachperson beigezogen werden.
4. Treten im Verlaufe des 2. oder 3. Studienjahres Zweifel am Vorliegen der Berufseignung auf, kann durch die Prorektorin bzw. den Prorektor Ausbildung auf Antrag der Leitung berufspraktische Ausbildung jederzeit eine erweiterte Eignungsabklärung durchgeführt werden.