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§ 3 Verordnung des Hochschulrates betreffend Eignungsabklärung und Leistungsbeurteilung im Leistungsbereich Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Prüfungsverordnung) - Verfahren der Eignungsabklärung

Eignungsabklärung für den Lehrerberuf
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§ 3 Prüfungsverordnung · Verfahren der Eignungsabklärung

1. Jeder bzw. jedem Studierenden wird eine Dozentin bzw. ein Dozent oder eine wissenschaftliche Mitarbeiterin bzw. ein wissenschaftlicher Mitarbeiter als Mentorin bzw. Mentor zugeteilt. Diese bzw. dieser überprüft die Berufseignung.

2. Der Mentor bzw. die Mentorin stützt sich auf die persönlichen Standortbestimmungen des bzw. der Studierenden in Bezug auf die berufsrelevanten überfachlichen Kompetenzen, auf seine bzw. ihre Eindrücke bei den Hospitationsbesuchen in den Praxisphasen, auf die Beurteilung der Praxislehrpersonen sowie auf die Standortgespräche. Die einzelnen Schritte des Verfahrens werden schriftlich dokumentiert.

3. Die Mentorin bzw. der Mentor entscheidet anhand der Kriterien in Abs. 2, ob sie bzw. er die Berufseignung für gegeben hält.

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