414.206
CH-SH
§ 2 Verordnung des Hochschulrates betreffend Eignungsabklärung und Leistungsbeurteilung im Leistungsbereich Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Prüfungsverordnung) - Überprüfung berufsrelevanter Kompetenzen
Eignungsabklärung für den Lehrerberuf
§ 2 Prüfungsverordnung · Überprüfung berufsrelevanter Kompetenzen
1. Die berufliche Eignung der Studierenden wird im 1. Studienjahr in den folgenden Kompetenzbereichen beurteilt
a) Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit
b) Strukturierungs-, Handlungs- und Darlegungsfähigkeit
c) Ideenreichtum und Eigenständigkeit
d) Reflexionsfähigkeit
e) Belastbarkeit
2. Die berufsrelevanten überfachlichen Kompetenzen werden durch eine Eignungsabklärung insbesondere im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung überprüft.
3. Auf Verlangen haben die Studierenden eine ärztliche Bescheinigung betreffend die Berufseignung und/oder einen aktuellen Strafregisterauszug beizubringen.
4. Die Einzelheiten der Eignungsabklärung sowie der erweiterten Eignungsabklärung werden durch die Prorektorin bzw. den Prorektor Ausbildung geregelt.