414.205
CH-SH
§ 9 Verordnung des Hochschulrates über die Zulassung und die Anmeldung zum Studium im Leistungsbereich Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Zulassungsverordnung) - Zeitpunkt und Voraussetzungen für die Immatrikulation
Immatrikulation
§ 9 Zulassungsverordnung · Zeitpunkt und Voraussetzungen für die Immatrikulation
1. Die Aufnahme bzw. Immatrikulation erfolgt grundsätzlich, wenn alle Anmeldeunterlagen eingereicht wurden, die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind und die Anmeldegebühr bezahlt ist.
2. Die gleichzeitige Immatrikulation an mehr als einer Hochschule ist in der Regel nicht gestattet. Die Prorektorin bzw. der Prorektor Ausbildung kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren.