§ 2 Verordnung des Hochschulrates über die Zulassung und die Anmeldung zum Studium im Leistungsbereich Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Zulassungsverordnung) - Vorbildung
§ 2 Zulassungsverordnung · Vorbildung
1. Die Zulassung für die Studiengänge Primarstufe erfordert alternativ
a) eine gymnasiale Maturität
b) eine Fachmaturität Pädagogik
c) ein Hochschuldiplom
d) eine bestandene Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines Berufsmaturitätszeugnisses oder eines Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen
e) den Abschluss einer dreijährigen anerkannten Schule der Sekundarstufe II, ein Berufsmaturitätszeugnis oder ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit mehrjähriger Berufserfahrung, sofern vor Studienbeginn im Rahmen einer Prüfung der Äquivalenznachweis zur Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik erbracht wurde
2. ...
3. Über die Gleichwertigkeit von Vorbildungsausweisen entscheidet die Prorektorin bzw. der Prorektor Ausbildung. Die Anerkennung von ausländischen Vorbildungsausweisen auf Maturitätsniveau richtet sich nach den Vorgaben der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten für die Zulassung zum Studium an schweizerischen universitären Hochschulen.