§ 14 Verordnung des Hochschulrates über die Zulassung und die Anmeldung zum Studium im Leistungsbereich Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Zulassungsverordnung) - Hörerinnen bzw. Hörer
§ 14 Zulassungsverordnung · Hörerinnen bzw. Hörer
1. Personen ab 18 Jahren können als Hörerinnen bzw. Hörer ohne Immatrikulation für höchstens sechs Module pro Semester aufgenommen werden, sofern sie für das betreffende Modul zugelassen werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme. Die Bestimmungen zum Anmeldeverfahren gemäss den §§ 6 ff. dieser Verordnung finden sinngemäss Anwendung.
2. Hörerinnen bzw. Hörer haben folgende Unterlagen einzureichen
a)-b) * ...
c) * Zeugnis bzw. Urkunde des Ausbildungsabschlusses im Original
d) * eine schriftliche Begründung für die Aufnahme an die PHSH
3. Hörerinnen und Hörer sind nicht berechtigt, Leistungsnachweise zu erbringen. Zudem können sie keine ECTS-Kreditpunkte gemäss § 6 Abs. 1 der Studiengangverordnung erlangen.
4. Von Hörerinnen bzw. Hörern erbrachte Studienleistungen werden bei der Prüfung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen nicht als Vorbildung anerkannt.