414.205
CH-SH
§ 13 Verordnung des Hochschulrates über die Zulassung und die Anmeldung zum Studium im Leistungsbereich Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Zulassungsverordnung) - Gaststudierende
Gaststudierende und Hörerinnen bzw. Hörer
§ 13 Zulassungsverordnung · Gaststudierende
1. Als Gaststudierende können an einer anderen Hochschule eingeschriebene Studierende für bestimmte Veranstaltungen zugelassen werden, ohne die ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen.
2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zulassung. Im Übrigen finden die Bestimmungen über die Immatrikulation sinngemäss Anwendung.
3. Gaststudierende sind nicht berechtigt, Leistungsnachweise zu erbringen.