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414.205 CH-SH

§ 11 Verordnung des Hochschulrates über die Zulassung und die Anmeldung zum Studium im Leistungsbereich Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Zulassungsverordnung) - Studienunterbruch

Immatrikulation
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§ 11 Zulassungsverordnung · Studienunterbruch

1. Während eines Studienunterbruchs i.S.v. § 10 der Studiengangverordnung bleiben die Studierenden immatrikuliert und haben keine Semestergebühren zu entrichten

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