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414.204 CH-SH

§ 7 Verordnung des Hochschulrates betreffend die Studiengänge im Leistungsbereich Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Studiengangverordnung) - Anrechnung bereits erbrachter Leistungen

Ausbildung
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§ 7 Studiengangverordnung · Anrechnung bereits erbrachter Leistungen

1. Bereits erbrachte, für die Erlangung des Lehrdiploms relevante formale Bildungs- und Studienleistungen werden angemessen angerechnet. Die Anrechnung validierter Unterrichtspraxis an die berufspraktische Ausbildung ist möglich.

2. Die an der PHSH erworbenen ECTS-Kreditpunkte können während sechs Jahren angerechnet werden. In begründeten Fällen kann diese Frist durch die Prorektorin bzw. den Prorektor Ausbildung verlängert werden.

3. Die Anrechnung von Vorleistungen erfolgt für jede Studentin bzw. jeden Studenten individuell. Die Prorektorin bzw. der Prorektor Ausbildung legt das Vorgehen und den Referenzrahmen für die Anrechnung in einem Reglement fest.

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