Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.204 CH-SH

§ 5 Verordnung des Hochschulrates betreffend die Studiengänge im Leistungsbereich Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Studiengangverordnung) - Dauer und Gliederung des Studiums

Ausbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Studiengangverordnung · Dauer und Gliederung des Studiums

1. Die Ausbildung an der PHSH kann als Voll- oder Teilzeitstudium oder als berufsintegriertes Teilzeitstudium absolviert werden.

2. Das Vollzeitstudium dauert grundsätzlich drei Jahre, aufgeteilt in sechs Semester. Im Teilzeitstudium wird nur ein Teil der Veranstaltungen besucht, wobei sich die Ausbildungszeit entsprechend verlängert.

3. Das berufsintegrierte Teilzeitstudium bedingt eine Anstellung in der Regel ab dem 2. Studienjahr als Lehrperson mit einem Pensum von rund 40%. Für Studierende mit Hochschulabschluss beträgt die Studienzeit in der Regel drei Jahre.

4. Die Ausbildung ist gegliedert in das 1. Studienjahr (Basis) sowie das 2. und 3. Studienjahr der jeweiligen Studiengänge gemäss § 11. Das 1. Studienjahr wird mit dem Bestehen der entsprechenden Module und der Eignungsabklärung abgeschlossen. Das 2. und das 3. Studienjahr werden mit dem Bestehen der Module des betreffenden Studienjahres abgeschlossen.

← § 4 Studiengangverordnung Verordnung des Hochschulrates betreffend die Studiengänge im Leistungsbereich Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Studiengangverordnung) - Regelungsbereich § 6 Studiengangverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →