414.204
CH-SH
§ 22 Verordnung des Hochschulrates betreffend die Studiengänge im Leistungsbereich Ausbildung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Studiengangverordnung) - Erweiterungsdiplom
Erweiterungsstudium
§ 22 Studiengangverordnung · Erweiterungsdiplom
1. Ein erfolgreich abgeschlossenes Erweiterungsstudium führt zu einem Erweiterungsdiplom «Lehrbefähigung für das entsprechende Unterrichtsfach bzw. die entsprechenden Schuljahre der Primarstufe». Das Diplom ergänzt das von der EDK anerkannte Lehrdiplom der Primarstufe.
2. Die Diplomurkunde wird gemäss Art. 19 des Diplomanerkennungsreglements EDK ausgestellt.