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414.203 CH-SH

§ 3 Verordnung des Hochschulrates betreffend die Hochschul- und Disziplinarordnung für Studierende der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Hochschul- und Disziplinarordnung) - Auskunft

Rechte und Pflichten - Information und Auskunft
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§ 3 Hochschul- und Disziplinarordnung · Auskunft

1. Alle Studierenden haben das Recht, bei den Dozierenden, wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Assistierenden, dem Prorektor bzw. der Prorektorin Ausbildung, dem Rektor bzw. der Rektorin und weiteren Personen gemäss den Verantwortlichkeiten Auskunft oder Rat zu holen.

2. Wenn möglich sollen Anliegen unter den Beteiligten direkt besprochen und geregelt werden.

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