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414.202 PHSH CH-SH

§ 8 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse von Dozierenden, wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Assistierenden der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Personalverordnung PHSH) - Personalgespräch und vertiefte Beurteilung

Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis
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§ 8 Personalverordnung PHSH · Personalgespräch und vertiefte Beurteilung

1. Der bzw. die Vorgesetzte führt mit den DWA mindestens jährlich ein Personalgespräch durch.

2. Das Personalgespräch kann als förderorientiertes Standortgespräch oder als Pensengespräch durchgeführt werden.

3. Eine vertiefte Beurteilung der DWA findet alle vier Jahre statt. Sie wird von einem Mitglied der Hochschulleitung oder vom Leiter bzw. von der Leiterin der Abteilung Forschung und Entwicklung durchgeführt.

4. Wenn es ein Mitglied der Hochschulleitung oder der Leiter bzw. die Leiterin der Abteilung Forschung und Entwicklung als notwendig erachtet, kann sie zusätzlich vertiefte Beurteilungen vornehmen. Die DWA können selbst zusätzlich vertiefte Beurteilungen verlangen.

5. Betreffend die Auswirkungen der vertieften Beurteilung auf die Entlöhnung gilt § 7 der Verordnung über die Entlöhnung des Staatspersonals.

6. Die Hochschulleitung legt die Einzelheiten insbesondere die Beurteilungsfelder und die Beurteilungsinstrumente der Personalgespräche und der vertieften Beurteilung in einem Reglement fest.

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