414.202
PHSH
CH-SH
§ 7 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse von Dozierenden, wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Assistierenden der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Personalverordnung PHSH) - Pensionierung
Entstehung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 7 Personalverordnung PHSH · Pensionierung
1. Die Pensionierung erfolgt in der Regel frühestens per 31. Januar bzw. 31. Juli, nachdem die DWA Anspruch auf eine Rente der Pensionskasse haben, und spätestens per 31. Januar bzw. 31. Juli, nachdem sie Anspruch auf eine AHV-Rente haben.
2. Die Hochschulleitung kann Anstellungen über die Altersgrenze hinaus bewilligen.