414.202
PHSH
CH-SH
§ 4 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse von Dozierenden, wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Assistierenden der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Personalverordnung PHSH) - Besetzung von Stellen
Entstehung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 4 Personalverordnung PHSH · Besetzung von Stellen
1. Zu besetzende Stellen sind in der Regel zu veröffentlichen.
2. In begründeten Ausnahmefällen ist keine Veröffentlichung erforderlich, insbesondere wenn
a) die Anstellung für weniger als ein halbes Jahr erfolgen soll
b) die Stelle kurzfristig besetzt werden muss
c) die Stelle durch Berufung besetzt wird
3. Eine Stelle, die infolge von Krankheit oder Unfall der stelleninhabenden DWA vakant ist, kann in der Regel erst nach Ablauf der Lohnzahlungspflicht wieder definitiv besetzt werden.