Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.202 PHSH CH-SH

§ 2 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse von Dozierenden, wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Assistierenden der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Personalverordnung PHSH) - Hochschuljahr

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Personalverordnung PHSH · Hochschuljahr

1. Das Hochschuljahr dauert vom 1. August bis am 31. Juli. Das Herbstsemester dauert vom 1. August bis am 31. Januar, das Frühlingssemester vom 1. Februar bis am 31. Juli.

← § 1 Personalverordnung PHSH Verordnung über die Arbeitsverhältnisse von Dozierenden, wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Assistierenden der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Personalverordnung PHSH) - Gegenstand und Geltungsbereich § 3 Personalverordnung PHSH →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →