414.202
PHSH
CH-SH
§ 10 Verordnung über die Arbeitsverhältnisse von Dozierenden, wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Assistierenden der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Personalverordnung PHSH) - Arbeitszeit
Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis
§ 10 Personalverordnung PHSH · Arbeitszeit
1. Die Anstellung der DWA basiert auf einer Jahresarbeitszeit und beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100%
a) bis zum 50. Altersjahr: 1915 Stunden
b) ab dem vollendeten 50. Altersjahr: 1839 Stunden
c) ab dem vollendeten 60. Altersjahr: 1820 Stunden
2. Die Reduktion der Jahresarbeitszeit bei den DWA erfolgt per 1. August bzw. 1. Februar, nachdem die jeweilige Altersgrenze erreicht wurde.
3. Bei Teilzeitbeschäftigten sowie bei Ein- und Austritt im Laufe des Hochschuljahres bestimmt sich die Jahresarbeitszeit anteilsmässig.
4. Die Einteilung der Arbeitszeit kann durch die DWA, unter Berücksichtigung der Präsenzverpflichtung und den Weisungen des bzw. der Vorgesetzten flexibel gestaltet werden. Auf eine Arbeitszeiterfassung wird verzichtet.