Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.201 CH-SH

§ 9 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Hochschulpersonal

Angehörige der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen · Hochschulpersonal

1. Das Hochschulpersonal besteht aus der Rektorin bzw. dem Rektor, den Prorektorinnen bzw. Prorektoren, den Dozierenden, den wissenschaftlichen Mitarbeitenden, den Assistierenden, den administrativen und technischen Mitarbeitenden sowie weiteren Mitarbeitenden, welche für den Betrieb der PHSH erforderlich sind.

2. Die Dozierenden, die wissenschaftlichen Mitarbeitenden und die Assistierenden bilden das wissenschaftliche Personal.

3. Die Dozierenden übernehmen Aufgaben in den Leistungsbereichen Ausbildung, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen.

4. Die wissenschaftlichen Mitarbeitenden übernehmen Aufgaben in Absprache mit Leitungspersonen und Dozierenden.

5. Die Assistierenden unterstützen die Leitungspersonen und die Dozierenden in ihren Aufgaben.

6. Die administrativen und technischen Mitarbeitenden stellen den Betrieb der PHSH sicher.

← § 8 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen Leistungsbereich Ausbildung: Allgemeines § 10 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →