§ 9 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Hochschulpersonal
§ 9 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen · Hochschulpersonal
1. Das Hochschulpersonal besteht aus der Rektorin bzw. dem Rektor, den Prorektorinnen bzw. Prorektoren, den Dozierenden, den wissenschaftlichen Mitarbeitenden, den Assistierenden, den administrativen und technischen Mitarbeitenden sowie weiteren Mitarbeitenden, welche für den Betrieb der PHSH erforderlich sind.
2. Die Dozierenden, die wissenschaftlichen Mitarbeitenden und die Assistierenden bilden das wissenschaftliche Personal.
3. Die Dozierenden übernehmen Aufgaben in den Leistungsbereichen Ausbildung, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen.
4. Die wissenschaftlichen Mitarbeitenden übernehmen Aufgaben in Absprache mit Leitungspersonen und Dozierenden.
5. Die Assistierenden unterstützen die Leitungspersonen und die Dozierenden in ihren Aufgaben.
6. Die administrativen und technischen Mitarbeitenden stellen den Betrieb der PHSH sicher.