414.201
CH-SH
§ 8 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Räumlichkeiten und Infrastruktur
Räumlichkeiten und Infrastruktur
§ 8 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen · Räumlichkeiten und Infrastruktur
1. Die Hochschulleitung regelt die Benutzung von Räumlichkeiten und Infrastruktur durch die Angehörigen der PHSH und durch Dritte.
2. Das entsprechende Reglement soll einen für alle Beteiligten förderlichen Hochschulbetrieb sicherstellen.