414.201
CH-SH
§ 7 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Leistungsauftrag
Auftrag
§ 7 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen · Leistungsauftrag
1. Der jeweils auf vier Jahre befristete Leistungsauftrag des Regierungsrates enthält die Zielsetzungen und Leistungskennzahlen für die einzelnen Leistungsbereiche.
2. Der Hochschulrat berichtet dem Kantonsrat und dem Regierungsrat jährlich im Rahmen des Geschäftsberichts über die Leistungsergebnisse.