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414.201 CH-SH

§ 5 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Leistungsbereich Forschung und Entwicklung

Auftrag
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§ 5 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen · Leistungsbereich Forschung und Entwicklung

1. Die PHSH betreibt alleine oder in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen Forschung und Entwicklung.

2. Sie fördert den Wissens- und Innovationstransfer in die anderen Leistungsbereiche der Hochschule sowie an Schulträger, Lehrpersonen, kantonale Stellen und Dritte.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-1114/2015 (Art. 5 al. 1 let. b O-LEHE 2014)
Recognition of Foreign Diploma for Rhythmician Position
Cited as the basis for the violation concerning the duration of the training.