414.201
CH-SH
§ 5 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Leistungsbereich Forschung und Entwicklung
Auftrag
§ 5 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen · Leistungsbereich Forschung und Entwicklung
1. Die PHSH betreibt alleine oder in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen Forschung und Entwicklung.
2. Sie fördert den Wissens- und Innovationstransfer in die anderen Leistungsbereiche der Hochschule sowie an Schulträger, Lehrpersonen, kantonale Stellen und Dritte.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
B-1114/2015 (Art. 5 al. 1 let. b O-LEHE 2014)
Recognition of Foreign Diploma for Rhythmician Position
Cited as the basis for the violation concerning the duration of the training.