414.201
CH-SH
§ 18 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Weitere Gebühren
Finanzielles
§ 18 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen · Weitere Gebühren
1. Der Hochschulrat regelt in Absprache mit der Hochschulleitung die Gebühren in den Leistungsbereichen Forschung und Entwicklung, Weiterbildung sowie Dienstleistungen.
2. Die Gebühren für die Weiterbildung der im Kanton angestellten Lehrpersonen der Primar- und Sekundarstufe I werden in Absprache mit dem Erziehungsdepartement geregelt.
3. Es erfolgt keine Rückerstattung bereits erhobener Gebühren.