414.201
CH-SH
§ 15 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Drittmittel
Finanzielles
§ 15 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen · Drittmittel
1. Die PHSH finanziert im Leistungsbereich Forschung und Entwicklung einzelne Projekte ganz oder teilweise mit Drittmitteln.
2. Zweckbestimmte Drittmittel im Leistungsbereich Forschung und Entwicklung sind separiert in die Bilanz aufzunehmen.