Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.201 CH-SH

§ 14 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Kriterien der Bewirtschaftung

Finanzielles
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen · Kriterien der Bewirtschaftung

1. Die Finanz- und Liquiditätsbewirtschaftung ist nach wirtschaftlichen Kriterien vorzunehmen.

← § 13 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen Leistungsbereich Ausbildung: Allgemeines § 15 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →