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414.201 CH-SH

§ 13 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Bewertung

Finanzielles
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§ 13 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen · Bewertung

1. Das Umlaufvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet.

2. Das Anlagevermögen ist höchstens zu seinem Beschaffungs- oder Herstellungswert unter Abzug der notwendigen Abschreibungen zu bilanzieren.

3. Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.

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