414.201
CH-SH
§ 13 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Bewertung
Finanzielles
§ 13 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen · Bewertung
1. Das Umlaufvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet.
2. Das Anlagevermögen ist höchstens zu seinem Beschaffungs- oder Herstellungswert unter Abzug der notwendigen Abschreibungen zu bilanzieren.
3. Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.