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414.201 CH-SH

§ 12 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Rechnungslegung

Finanzielles
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§ 12 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen · Rechnungslegung

1. Die PHSH verfügt über die notwendigen Instrumente, insbesondere eine Finanzbuchhaltung, eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie eine rollende Finanzplanung.

2. Die Jahresrechnung hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu zeigen. Sie besteht aus der Bilanz und der Erfolgsrechnung und enthält die Vorjahres- und die Budgetzahlen.

3. Die Rechnungslegung der PHSH erfolgt nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes.

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