414.201
CH-SH
§ 12 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Rechnungslegung
Finanzielles
§ 12 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen · Rechnungslegung
1. Die PHSH verfügt über die notwendigen Instrumente, insbesondere eine Finanzbuchhaltung, eine Kosten- und Leistungsrechnung sowie eine rollende Finanzplanung.
2. Die Jahresrechnung hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu zeigen. Sie besteht aus der Bilanz und der Erfolgsrechnung und enthält die Vorjahres- und die Budgetzahlen.
3. Die Rechnungslegung der PHSH erfolgt nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes.