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414.201 CH-SH

§ 10 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Professorentitel

Angehörige der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen
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§ 10 Verordnung über die Pädagogische Hochschule Schaffhausen · Professorentitel

1. Der Hochschulrat kann Dozierenden auf Antrag der Hochschulleitung den Titel einer Professorin bzw. eines Professors verleihen.

2. Der Hochschulrat regelt die Voraussetzungen für die Erlangung, den Entzug und das Erlöschen des Titels sowie das Verfahren für dessen Verleihung in einem Reglement.

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