Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.200 HGSH CH-SH

Art. 9 Hochschulgesetz (HGSH) - Grundauftrag

Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Allgemeines
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Art. 9 HGSH · Grundauftrag

1. Die PHSH

a) bildet Lehrpersonen aus

b) bietet Weiterbildungen an

c) betreibt Forschung und Entwicklung

d) erbringt Dienstleistungen

2. Sie erhält einen Leistungsauftrag für eine Leistungsperiode von vier Jahren.

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