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414.200 HGSH CH-SH

Art. 7 Hochschulgesetz (HGSH) - Titelschutz

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 HGSH · Titelschutz

1. An einer kantonalen Hochschule erworbene Titel sind geschützt.

2. Ein Titel, welcher auf unrechtmässige Weise erworben wurde, wird durch die Hochschule entzogen, die ihn verliehen hat.

3. Wer einen geschützten Titel führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder wer einen Titel verwendet, um den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken, wird mit Busse bestraft.

4. Vorbehalten bleibt eine Bestrafung nach den bundesrechtlichen Strafbestimmungen.

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