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414.200 HGSH CH-SH

Art. 6 Hochschulgesetz (HGSH) - Qualitätssicherung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 HGSH · Qualitätssicherung

1. Die Hochschulen überprüfen laufend die Qualität ihrer Aufgabenerfüllung und ihrer betrieblichen Prozesse. Sie sorgen für eine langfristige interne und externe Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung.

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