414.200
HGSH
CH-SH
Art. 6 Hochschulgesetz (HGSH) - Qualitätssicherung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 HGSH · Qualitätssicherung
1. Die Hochschulen überprüfen laufend die Qualität ihrer Aufgabenerfüllung und ihrer betrieblichen Prozesse. Sie sorgen für eine langfristige interne und externe Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung.