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414.200 HGSH CH-SH

Art. 5 Hochschulgesetz (HGSH) - Forschungs- und Lehrfreiheit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 HGSH · Forschungs- und Lehrfreiheit

1. Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet.

2. Die Hochschulen bekennen sich zur Verantwortung der Wissenschaft und den Regeln der wissenschaftlichen Integrität.

3. Sie können zur Gewährleistung der Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis

a) in- und ausländischen Institutionen im Einzelfall Auskünfte erteilen über die Verletzung oder den begründeten Verdacht der Verletzung dieser Regeln durch ihre Forschenden, ebenso über verhängte Sanktionen gegen ihre Forschenden wegen solcher Regelverletzungen

b) bei in- und ausländischen Institutionen Auskünfte im Sinne von lit. a über eigene Forschende sowie über Forschende anderer Institutionen einholen, mit denen sie Forschungspartnerschaften unterhalten oder eingehen wollen

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