Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.200 HGSH CH-SH

Art. 39 Hochschulgesetz (HGSH) - Referendum, Publikation, Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 HGSH · Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

3. Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

← Art. 38 HGSH Hochschulgesetz (HGSH) - Geltungsbereich

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →