Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.200 HGSH CH-SH

Art. 37 Hochschulgesetz (HGSH) - Übergangsbestimmungen: Hängige Verfahren

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37 HGSH · Übergangsbestimmungen: Hängige Verfahren

1. Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, ist das bisherige Recht anwendbar; zuständig sind die entsprechenden Organe oder Rechtsmittelinstanzen gemäss Art. 13 und 33 dieses Gesetzes.

← Art. 36 HGSH Hochschulgesetz (HGSH) - Geltungsbereich Art. 38 HGSH →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →