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414.200 HGSH CH-SH

Art. 36 Hochschulgesetz (HGSH) - Übergangsbestimmungen: Studierende

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 36 HGSH · Übergangsbestimmungen: Studierende

1. Studierende, die das Studium vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen haben, können das Studium an der PHSH weiterführen und beenden. Sie können die Prüfungen nach bisherigem Recht absolvieren, müssen ihr diesbezügliches Studium jedoch innert fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes beenden.

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