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414.200 HGSH CH-SH

Art. 35 Hochschulgesetz (HGSH) - Übergangsbestimmungen: Personal

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 35 HGSH · Übergangsbestimmungen: Personal

1. Das bestehende Personal wird von der PHSH im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes übernommen.

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