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414.200 HGSH CH-SH

Art. 34 Hochschulgesetz (HGSH) - Übergangsbestimmungen: Vorkehrungen für Verselbstständigung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 34 HGSH · Übergangsbestimmungen: Vorkehrungen für Verselbstständigung

1. Der Regierungsrat trifft auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sämtliche erforderlichen Vorkehrungen und Handlungen für die Errichtung bzw. Verselbstständigung der PHSH.

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