414.200
HGSH
CH-SH
Art. 34 Hochschulgesetz (HGSH) - Übergangsbestimmungen: Vorkehrungen für Verselbstständigung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 34 HGSH · Übergangsbestimmungen: Vorkehrungen für Verselbstständigung
1. Der Regierungsrat trifft auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sämtliche erforderlichen Vorkehrungen und Handlungen für die Errichtung bzw. Verselbstständigung der PHSH.