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414.200 HGSH CH-SH

Art. 32 Hochschulgesetz (HGSH) - Studierende: Disziplinarwesen

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Art. 32 HGSH · Studierende: Disziplinarwesen

1. Der Hochschulrat regelt das Disziplinarwesen und die entsprechenden Zuständigkeiten in einer Disziplinarordnung.

2. Bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Disziplinarordnung ist der Ausschluss vom Studium möglich.

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