414.200
HGSH
CH-SH
Art. 32 Hochschulgesetz (HGSH) - Studierende: Disziplinarwesen
Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Angehörige der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen
Art. 32 HGSH · Studierende: Disziplinarwesen
1. Der Hochschulrat regelt das Disziplinarwesen und die entsprechenden Zuständigkeiten in einer Disziplinarordnung.
2. Bei schwerwiegenden Verstössen gegen die Disziplinarordnung ist der Ausschluss vom Studium möglich.