Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.200 HGSH CH-SH

Art. 30 Hochschulgesetz (HGSH) - Studierende: Aufnahmebeschränkungen

Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Angehörige der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 HGSH · Studierende: Aufnahmebeschränkungen

1. Der Hochschulrat kann die Aufnahme zu den Studiengängen einzelfallweise oder allgemein beschränken, wenn die Nachfrage nach Studienplätzen das Angebot übersteigt. Zusätzlich kann er befristete und von ihm definierte Beschränkungsmassnahmen anordnen.

2. Er kann die Aufnahme von ausländischen Studierenden, die sich zum Zwecke der Ausbildung in der Schweiz aufhalten, beschränken, insbesondere wenn die Nachfrage durch Schweizer Studierende das Angebot übersteigt.

← Art. 29 HGSH Hochschulgesetz (HGSH) - Geltungsbereich Art. 31 HGSH →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →