414.200
HGSH
CH-SH
Art. 30 Hochschulgesetz (HGSH) - Studierende: Aufnahmebeschränkungen
Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Angehörige der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen
Art. 30 HGSH · Studierende: Aufnahmebeschränkungen
1. Der Hochschulrat kann die Aufnahme zu den Studiengängen einzelfallweise oder allgemein beschränken, wenn die Nachfrage nach Studienplätzen das Angebot übersteigt. Zusätzlich kann er befristete und von ihm definierte Beschränkungsmassnahmen anordnen.
2. Er kann die Aufnahme von ausländischen Studierenden, die sich zum Zwecke der Ausbildung in der Schweiz aufhalten, beschränken, insbesondere wenn die Nachfrage durch Schweizer Studierende das Angebot übersteigt.