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414.200 HGSH CH-SH

Art. 3 Hochschulgesetz (HGSH) - Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 HGSH · Hochschulen mit kantonaler Trägerschaft

1. Der Kanton kann Hochschulen errichten, übernehmen und betreiben, die nach den bundesrechtlichen Bestimmungen zu akkreditieren sind.

2. Der Kantonsrat beschliesst über die Errichtung, die Übernahme und den Betrieb von universitären Hochschulen, Fachhochschulen und pädagogischen Hochschulen.

3. Der Regierungsrat beschliesst über die Einrichtung, die Übernahme und den Betrieb von Institutionen im Hochschulbereich.

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