414.200
HGSH
CH-SH
Art. 29 Hochschulgesetz (HGSH) - Studierende: Eignung zum Studium
Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Angehörige der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen
Art. 29 HGSH · Studierende: Eignung zum Studium
1. Eignungsabklärungen können als Zulassungsvoraussetzung für das Studium durchgeführt werden; die anfallenden Kosten können den verursachenden Personen auferlegt werden.
2. Neben den Zulassungsvoraussetzungen gelten grundsätzlich folgende persönliche Voraussetzungen
a) guter Leumund und Vertrauenswürdigkeit
b) gesundheitliche Eignung zum Lehrerberuf
3. Fehlen die persönlichen Voraussetzungen, kann die Hochschulleitung
a) die Zulassung zum Studium mit Auflagen verbinden
b) die Zulassung zum Studium verweigern
4. Die PHSH führt im Verlauf des Studiums weitere Eignungsabklärungen durch und kann bei Nichteignung der oder des Studierenden, diese oder diesen
a) mit Auflagen weiterstudieren lassen oder
b) vom Studium ausschliessen