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414.200 HGSH CH-SH

Art. 28 Hochschulgesetz (HGSH) - Studierende: Zulassung

Pädagogische Hochschule Schaffhausen - Angehörige der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen
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Art. 28 HGSH · Studierende: Zulassung

1. Studienanwärterinnen und -anwärter werden zum Studium zugelassen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen gemäss übergeordnetem Recht erfüllen.

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