414.200
HGSH
CH-SH
Art. 2 Hochschulgesetz (HGSH) - Hochschulbildung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 HGSH · Hochschulbildung
1. Der Kanton sorgt in der interkantonalen Zusammenarbeit für einen gleichberechtigten Zugang der Studierenden aus dem Kanton Schaffhausen zu den Hochschulen.
2. Die Zuständigkeit für den Abschluss und die Genehmigung von Vereinbarungen mit anderen Kantonen richtet sich für den Kantonsrat nach Art. 53 Abs. 4 der Kantonsverfassung vom 17. Juni 2002 und für den Regierungsrat nach Art. 65 Abs. 4 der Kantonsverfassung.