Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.200 HGSH CH-SH

Art. 2 Hochschulgesetz (HGSH) - Hochschulbildung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (39 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 HGSH · Hochschulbildung

1. Der Kanton sorgt in der interkantonalen Zusammenarbeit für einen gleichberechtigten Zugang der Studierenden aus dem Kanton Schaffhausen zu den Hochschulen.

2. Die Zuständigkeit für den Abschluss und die Genehmigung von Vereinbarungen mit anderen Kantonen richtet sich für den Kantonsrat nach Art. 53 Abs. 4 der Kantonsverfassung vom 17. Juni 2002 und für den Regierungsrat nach Art. 65 Abs. 4 der Kantonsverfassung.

← Art. 1 HGSH Hochschulgesetz (HGSH) - Geltungsbereich Art. 3 HGSH →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →